Von der Redaktion Trufy • zuletzt geprüft am 13.09.2026
Google-Bewertung zurückverfolgen: Wer hat sie geschrieben?
Wer eine Google-Bewertung geschrieben hat, können Sie als bewerteter Betrieb praktisch nicht herausfinden. Sichtbar sind nur der Anzeigename des Profils und die Bewertungen, die dieses Profil sonst abgegeben hat. Plattformen geben die Identität ihrer Nutzer nicht an Bewertete heraus. Einen Auskunftsanspruch darauf gibt es nicht. Deshalb zählt eine andere Frage: Ist die Bewertung überhaupt zulässig?
Was Sie an einem Bewertungsprofil tatsächlich sehen
Öffentlich sichtbar ist sehr wenig. Ein Profil zeigt einen Anzeigenamen, oft ein Bild und die Liste der abgegebenen Bewertungen. Ein Klarname, eine Adresse oder eine Telefonnummer gehören nicht dazu.
- Anzeigename, der auch ein Kürzel oder ein Fantasiename sein kann
- Profilbild, das frei gewählt ist und nichts belegen muss
- Datum und Sternezahl der Bewertung
- Den Text, falls überhaupt einer geschrieben wurde
- Die weiteren Bewertungen, die dasselbe Profil abgegeben hat
Diese Angaben sagen etwas über die Glaubwürdigkeit, nicht über die Person. Bei Google oder Amazon lässt sich das Profil eines Rezensenten anklicken und dessen weitere Kritiken einsehen. Wer immer fünf Sterne gibt oder in einer Woche zehn Handys bewertet, ist sehr wahrscheinlich kein normaler Verbraucher. Sie erkennen also ein Muster, keinen Menschen.
Warum die Plattform den Verfasser nicht nennt
Bewertungsportale müssen den Namen eines anonymen Nutzers nicht herausgeben. Sie gelten als Diensteanbieter. Hinterlegte Anmeldedaten dürfen sie nur für eng begrenzte Zwecke weitergeben, etwa auf Anforderung von Behörden. Eine behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts zählt nicht dazu.
Auch ein Profilname ist datenschutzrechtlich nicht frei verfügbar. Daten, die sich erst mit Zusatzwissen einer Person zuordnen lassen, bleiben personenbezogene Daten. Pseudonyme Angaben sind damit geschützt wie Klardaten. Genau deshalb bekommen Bewertete keine Auskunft.
Sie werden nicht erfahren, wer die Bewertung geschrieben hat. Entscheidend ist nicht die Person, sondern ob die Bewertung überhaupt zulässig ist.
Hilft eine Datenauskunft oder die IP-Adresse weiter?
Nein. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht betrifft immer die Daten zur eigenen Person. Jeder kann bei einem Unternehmen kostenlos und formlos erfragen, was dort über ihn gespeichert ist. Über Daten Dritter sagt dieses Recht nichts.
Für einen bewerteten Betrieb führt dieser Weg also ins Leere. Eine IP-Adresse erhalten Sie ebenfalls nicht. Wer im Netz etwas anderes verspricht, verspricht mehr, als die Rechtslage zulässt.
Muster erkennen statt Personen ermitteln
Statt nach dem Namen zu suchen, lohnt der Blick auf Auffälligkeiten. Stiftung Warentest nennt mehrere Anzeichen für unechte Rezensionen. Sie sind Indizien, kein Beweis.
- Viele positive Bewertungen häufen sich in kurzer Zeit
- Direkt nach einer schlechten Bewertung folgen mehrere sehr gute
- Ein Profil bewertet auffällig viele Dinge in wenigen Tagen
- Ungewöhnliche Formulierungen tauchen wortgleich bei anderen Anbietern auf — eine Suchmaschine zeigt das
- Der Text klingt nach Marketing, nicht nach einem echten Erlebnis
Mehr dazu, wie weit solche Zeichen tragen, steht in unserem Beitrag Fake-Bewertungen erkennen. Wenn mehrere schlechte Bewertungen in derselben Woche eintreffen, kann auch ein Angriff durch einen Mitbewerber dahinterstecken.
Was eine falsche Bewertung Ihren Betrieb kostet
Bewertungen entscheiden mit über Aufträge. Laut einer repräsentativen Bitkom-Umfrage unter 1.114 Online-Käufern nutzen 65 Prozent Kundenbewertungen als Entscheidungshilfe. Preisvergleichsseiten kommen auf 51 Prozent, das Gespräch mit Freunden, Familie und Kollegen auf 50 Prozent.
Vier von zehn Befragten haben weniger Vertrauen in Angebote ohne Bewertungen. Eine unberechtigte Ein-Stern-Bewertung wirkt damit direkt auf die Kaufentscheidung. Wie stark sich das rechnen lässt, beschreiben wir unter Was eine schlechte Google-Bewertung wirklich kostet.
Nicht wer, sondern ob: der sinnvolle nächste Schritt
Die Identität spielt für die Zulässigkeit einer Bewertung keine Rolle. Wichtig ist, welche Art von Bewertung vorliegt. Manche Arten sind grundsätzlich nicht zulässig.
- Bewertungen von Personen, die nie Kunde oder Gast waren
- Bewertungen von Mitbewerbern
- Verwechslungen mit einem anderen Betrieb oder Standort
- Mehrere Bewertungen derselben Person zum gleichen Vorgang
- Gefälschte Bewertungen, die bestellt oder gekauft wurden
Ehrliche, sachliche Kritik gehört nicht dazu. Sie bleibt stehen, auch bei nur einem Stern. Was das in der Praxis bedeutet, lesen Sie unter Bewertungen entfernen lassen.
Trufy prüft Ihre Bewertungen kostenlos. Abgerechnet wird nur bei Erfolg: 10 € je tatsächlich entfernter Bewertung, ohne Vorauszahlung und ohne Grundgebühr. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet Google. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht, und Trufy löscht Bewertungen nicht selbst.
Dieser Text ordnet die Lage allgemein ein. Er ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Wenn Sie nicht wissen, ob eine Bewertung zulässig ist, schicken Sie sie uns über das Kontaktformular zur kostenlosen Analyse.
- BGH-Urteil zu Nutzerdaten: Kein Auskunftsanspruch gegen Arztbewertungsportal (vzbv)
- Anonymisation / pseudonymisation (Europäischer Datenschutzausschuss)
- Datenauskunft: So erfahren Sie, was Unternehmen über Sie wissen (Verbraucherzentrale)
- Fake-Bewertungen: So erkennen Sie unseriöse Kunden-Rezensionen (Stiftung Warentest)
- Kundenbewertungen sind wichtigste Kaufhilfe (Bitkom)
Häufige Fragen
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