Von Trufy • Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Google Bewertungen sammeln: Rabatt tabu, Bewertungskarte erlaubt
Kurz gesagt
Einen Rabatt, Gutschein oder ein Gewinnspiel als Gegenleistung für eine Google-Bewertung dürfen Sie nicht anbieten. Erlaubt ist, alle Kunden gleich anzusprechen und ihnen den Weg zur Bewertungsseite kurz zu machen, zum Beispiel mit einer NFC-Bewertungskarte am Tresen. Der Unterschied ist klein im Ablauf, aber groß in der Wirkung: Die Bitte ohne Vorteil bleibt sauber, die Belohnung macht aus der Bewertung Werbung. Diese Seite ordnet ein, was beim Ansprechen trägt und was einen Betrieb in Schwierigkeiten bringt.
Darf ich für eine Google-Bewertung einen Rabatt oder Gutschein geben?
Nein. Jede Gegenleistung für eine Bewertung ist unzulässig: Rabatt, Gutschein, Freigetränk, Gratisprodukt oder ein erlassenes Trinkgeld. Verbraucher gehen davon aus, dass Bewertende nichts dafür bekommen haben. Wer belohnt, beeinflusst den Inhalt, und die Bewertung entsteht nicht mehr frei. Die Wettbewerbszentrale stuft solche Werbung als irreführend ein.
Auch der Tausch Bewertung gegen Gewinnspielteilnahme gehört dazu. Eine solche Werbung wurde als rechtswidrig unterbunden. Es geht also nicht nur um Geld, sondern um jeden Vorteil. Von 2022 bis März 2023 registrierte die Wettbewerbszentrale 72 Fälle von Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen und mahnte in 19 dieser Fälle wegen Irreführung ab.
Wer dennoch mit belohnten Bewertungen wirbt, muss auf die Gegenleistung hinweisen. Verbraucherschützer fordern genau diese Kennzeichnung, weil Leser sonst getäuscht werden. Einfacher ist der Verzicht: keine Belohnung, kein Hinweis nötig. Mehr dazu in Darf man für eine Google-Bewertung etwas schenken?
Kein Rabatt, kein Gutschein, keine Verlosung: Eine Google-Bewertung darf dem Kunden nichts einbringen. Erlaubt ist allein die Bitte, gerichtet an alle Kunden, ohne Vorauswahl. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Was ist beim Sammeln von Google-Bewertungen erlaubt?
Erlaubt ist die schlichte Bitte an jeden Kunden, ohne Gegenleistung und ohne Vorauswahl. Entscheidend ist, dass alle dieselbe Einladung bekommen, der zufriedene Stammgast genauso wie der Kunde mit der Reklamation. Diese Wege sind im Alltag unproblematisch:
- Beim Zahlen, nach dem Termin oder an der Kasse fragen, bei allen Kunden gleich
- Eine Bewertungskarte auf den Tisch oder an den Tresen legen
- Den Bewertungslink weitergeben, etwa über einen Aufsteller oder einen QR-Code auf dem Kassenbon
- Das Team daran erinnern, die Bitte auszusprechen, aber ohne Prämie pro Bewertung
Nicht erlaubt ist das Vorsortieren. Wer nur die Gäste anspricht, die zufrieden wirken, baut sich ein geschöntes Profil. Ebenso wenig dürfen Sie Bewertungen kaufen oder für Kunden schreiben. Was beim Ansprechen gilt, steht in Nur zufriedene Kunden um eine Google-Bewertung bitten.
Die Bitte lohnt sich, weil echte Bewertungen knapp sind. Das Bundeskartellamt hat für seine Sektoruntersuchung über 60 große Bewertungsportale aus 16 Branchen befragt. Ergebnis: Viele Verbraucher lesen Bewertungen, nur wenige schreiben selbst eine. Diese Lücke schließen Sie, indem Sie regelmäßig fragen, nicht indem Sie nachhelfen.
Rabatt für eine Bewertung oder Karte ohne Gegenleistung: wo liegt der Unterschied?
Beide Wege bringen mehr Bewertungen ins Google-Profil. Nur einer davon hält einer Prüfung durch Wettbewerbshüter und einer kritischen Leserschaft stand.
| Kriterium | Rabatt oder Gutschein für die Bewertung | Bewertungskarte ohne Gegenleistung |
|---|---|---|
| Einordnung | Belohnte Bewertungen gelten als beeinflusst und werden als irreführende Werbung beanstandet | Die Bitte erfolgt ohne Vorteil, die Bewertung entsteht frei |
| Wer schreibt | Vor allem Kunden, die den Vorteil mitnehmen wollen | Kunden, die von sich aus etwas zu sagen haben |
| Bild im Profil | Viele gleichförmige Lobtexte in kurzer Zeit wirken auffällig | Bewertungen verteilen sich über den normalen Betriebsalltag |
| Hinweispflicht | Wer mit belohnten Bewertungen wirbt, muss die Gegenleistung offenlegen | Nichts zu kennzeichnen, weil niemand etwas erhalten hat |
| Kosten je Bewertung | Jede Bewertung kostet Rabatt, Ware oder Preisgeld | Eine Karte liegt dauerhaft bereit und wird täglich genutzt |
Darf eine NFC-Bewertungskarte auf dem Tisch oder am Tresen liegen?
Ja, denn die Karte ist eine Abkürzung zur Bewertungsseite und kein Anreiz. Sie hat Scheckkartenformat, 85,5 × 54 mm, und trägt einen NFC-Chip vom Typ NTAG213. Vor dem Versand wird sie auf das Google-Profil des Betriebs programmiert. Der Gast hält sein Handy an die Karte und landet direkt auf der Bewertungsseite.
Welche Bewertung der Gast schreibt, entscheidet er selbst. Die Karte verlangt keine fünf Sterne und verspricht nichts. Genau das macht sie beim Ansprechen unkritisch. Halten Sie auch den Kartentext neutral: eine Einladung zur Bewertung, keine Bitte um Lob.
Das Antippen muss heute kaum jemandem erklärt werden. Zwei Drittel der Bevölkerung haben laut Bitkom in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal mit Smartphone oder Smartwatch kontaktlos bezahlt. Neuere iPhones ab dem iPhone XS lesen die Karte ohne App, beim iPhone 7 bis X läuft es über den NFC-Reader im Kontrollzentrum. Android-Geräte haben NFC meist ab Werk, es muss nur eingeschaltet sein. Wer gar kein NFC-Handy nutzt, bekommt den Bewertungslink auf anderem Weg, etwa per Nachricht. Einen QR-Code trägt die Karte nicht.
Eine NFC-Bewertungskarte kostet bei 1 bis 10 Stück 9,90 € netto je Karte. Der Versand kostet 4,90 € netto, ab 10 Karten ist er frei. Verschickt wird aus Albanien mit Sendungsverfolgung, die Lieferung dauert 7 bis 12 Tage. Gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder Zölle trägt der Käufer.
Was müssen Sie angeben, wenn Sie Kundenbewertungen auf Ihrer Website zeigen?
Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss offenlegen, ob er die Echtheit prüft. Falls ja, gehört dazu, mit welchem Verfahren geprüft und nach welchen Kriterien aussortiert wird. Auch wenn gar nicht geprüft wird, ist das mitzuteilen. Darauf weist die IHK Chemnitz in ihrer Rechtsinformation zu Kundenbewertungen hin.
Nur die guten Stimmen zu zeigen und die kritischen wegzulassen, gilt als falsche Darstellung. Für Betriebe heißt das: Entweder Sie zeigen die Auswahl vollständig und erklären sie, oder Sie verzichten auf das Sterne-Element auf der Website.
Wie oft dagegen verstoßen wird, zeigt eine EU-weite Prüfung von 223 großen Websites in 26 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. Bei 144 Seiten ließ sich nicht bestätigen, dass genug für die Echtheit der Bewertungen getan wird. 118 Seiten machten keine Angaben dazu, wie Fälschungen verhindert werden. Die Kommission ordnete mindestens 55 Prozent der geprüften Seiten als potenziell regelwidrig ein.
Woran erkennen Sie gefälschte Bewertungen über Ihren eigenen Betrieb?
Gefälschte Bewertungen folgen Mustern, die auch Laien auffallen. Die Verbraucherzentrale nennt diese Merkmale:
- Viele positive Bewertungen in sehr kurzer Zeit
- Wiederkehrende Formulierungen und gleiche Textbausteine
- Glatte, fehlerfreie Sprache ohne persönliche Details
- Übertriebenes Lob, das wie Werbung klingt
- Sehr allgemeine Texte ohne konkrete Erfahrung, ganz ohne Kritikpunkt
- Profile, die ausschließlich fünf Sterne vergeben
Mit KI lassen sich solche Texte heute in großer Zahl erzeugen, warnt die Verbraucherzentrale. Dieselben Muster entstehen aber auch unbeabsichtigt, wenn ein Betrieb in einer Woche eine Kampagne fährt und danach nichts mehr. Gleichmäßiges Sammeln im Alltag wirkt glaubwürdiger als ein Schub.
Unzulässig sind Bewertungen von Personen, die nie Kunde waren, Einträge von Mitbewerbern und Verwechslungen mit einem anderen Betrieb. Ehrliche Kritik gehört nicht dazu, auch wenn sie nur einen Stern hat. Welche Arten auffällig sind, zeigt die Übersicht Unfaire und auffällige Bewertungen erkennen. Trufy prüft Ihre Bewertungen kostenlos; abgerechnet werden 10 € je tatsächlich entfernter Bewertung, und nur bei Erfolg. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet Google. Wenn Sie wissen möchten, welche Einträge in Ihrem Profil auffällig sind, schicken Sie uns Ihr Profil über das Kontaktformular.
- Wettbewerbszentrale: „Gekaufte“ Kundenbewertungen – Wettbewerbsverzerrungen und Irreführung
- Wettbewerbszentrale: Gewinnspiel gegen Bewertung – rechtswidrige Werbung unterbunden
- Wettbewerbszentrale: Bei „gekauften“ Kundenbewertungen muss auf Entgeltlichkeit hingewiesen werden
- vzbv: Positive Online-Bewertungen gegen Belohnung
- IHK Chemnitz: Gekaufte Kundenbewertungen müssen kenntlich gemacht werden
- Europäische Kommission: 55 % der geprüften Websites verstoßen gegen EU-Recht
- Bundeskartellamt: Gefälschte und manipulierte Nutzerbewertungen beim Online-Kauf
- Verbraucherzentrale: So erkennen Sie Fake-Reviews
- Bitkom: Zwei Drittel der Bevölkerung zahlen mit Smartphone oder Smartwatch
Häufige Fragen
Kostenlose Analyse Ihrer Bewertungen
10 € je entfernter Bewertung – abgerechnet wird nur bei Erfolg.
Jetzt kostenlose Analyse anfordern →