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Wie oft darf man denselben Kunden um eine Google-Bewertung bitten?
Kurz gesagt
Eine feste Obergrenze, wie oft Sie denselben Kunden um eine Google-Bewertung bitten dürfen, gibt es nicht. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern der Kanal und die Einwilligung: Eine Bewertungsbitte per E-Mail, SMS oder Telefon gilt als Werbung und braucht die vorherige Zustimmung des Kunden. Ohne Einwilligung kann bereits der erste Kontakt beanstandet werden. Eine Bitte im Gespräch oder eine Bewertungskarte am Tresen löst diese Frage dagegen nicht aus, weil der Kunde selbst entscheidet, ob er sie nutzt. Diese Seite zeigt, welche Wege im Betrieb sauber bleiben und wo die Grenze zur Belästigung verläuft.
Gibt es eine Obergrenze, wie oft man Kunden um eine Google-Bewertung bitten darf?
Eine feste Obergrenze nennen die zuständigen Stellen nicht. Weder die Wettbewerbszentrale noch die Industrie- und Handelskammern geben eine erlaubte Zahl an Bewertungsbitten pro Kunde vor. Die Frage „wie oft“ führt deshalb am Kern vorbei.
Entscheidend sind zwei andere Punkte. Erstens: über welchen Weg Sie fragen. Zweitens: ob der Kunde diesem Kontakt vorher zugestimmt hat. Eine einzige E-Mail ohne Einwilligung kann bereits beanstandet werden, während eine Karte auf dem Tresen dieses Problem gar nicht auslöst.
Nicht die Anzahl entscheidet, sondern Kanal und Einwilligung. Ein unerwünschter Werbekontakt ist schon beim ersten Mal ein Problem. Eine Bitte im persönlichen Gespräch oder eine Bewertungskarte am Tresen ist dagegen kein Werbekontakt in diesem Sinn.
Darf ich per E-Mail um eine Google-Bewertung bitten?
Eine Bewertungsaufforderung per E-Mail gilt als Werbung und braucht eine vorherige Einwilligung. Die Wettbewerbszentrale hat solche Mails in zwei Fällen beanstandet: bei einem Fahrradhändler und bei einem Bekleidungshersteller mit eigenem Onlineshop. Ein automatisierter Dienst eines Bewertungsportals verschickte dort einige Tage nach der Bestellung Aufforderungen an die Kunden. Eine Einwilligung lag nicht vor.
Auch die freundliche Variante trägt nicht weiter. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer Rechnungs-E-Mail ist ohne Einwilligung ebenfalls unzulässig. Die Begründung der Wettbewerbszentrale: Die Befragung erinnert an das Unternehmen, dient der Kundenbindung und soll künftige Geschäfte fördern. Damit hat sie Werbecharakter.
Für den Betrieb heißt das: Die Zustimmung muss vorliegen, bevor Sie eine Adresse für Bewertungsbitten nutzen. Nach Darstellung der IHK muss diese Einwilligung ausdrücklich und nachweisbar sein. Sie gilt gegenüber Privatkunden genauso wie gegenüber Firmenkunden.
Darf ich per Telefon, SMS oder Messenger um eine Google-Bewertung bitten?
Ein Anruf, mit dem Sie nach der Zufriedenheit fragen, gilt als Werbeanruf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält fest, dass telefonische Kundenbefragungen nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig sind. Für eine Bewertungsbitte am Telefon gilt nichts anderes.
Ein anderer Kanal löst das Problem nicht. SMS und Nachrichten über Messenger werden bei der Werbung nach denselben Maßstäben beurteilt wie E-Mail. Die IHK zählt Telefon, Fax, E-Mail, SMS und Brief in einer Reihe auf. Wer über WhatsApp nachfasst, umgeht die Einwilligungsfrage also nicht.
Sauber bleibt der Weg, bei dem der Kunde selbst aktiv wird. Ein Hinweis im Gespräch, ein Aufsteller an der Kasse oder eine Karte in der Hand lösen keinen Werbekontakt in einen fremden Posteingang aus. Mehr dazu, welche Wege sich im Alltag bewähren, steht unter Google-Bewertungen sammeln.
Ab wann wird aus einer Erinnerung an die Google-Bewertung eine Belästigung?
Werbung gilt als unzumutbare Belästigung, wenn sie in die private oder berufliche Sphäre des Empfängers eindringt, obwohl das erkennbar nicht gewünscht ist. So fasst es die IHK zusammen. Eine Zahl, ab der eine Erinnerung kippt, nennt sie nicht.
Für Bewertungsbitten lässt sich daraus eine einfache Linie ziehen. Je öfter Sie denselben Kunden über denselben Kanal ansprechen, desto eher wird daraus eine Belästigung. Reagiert der Kunde nicht, ist das ein Signal. Ein Widerspruch beendet den Kontakt sofort und dauerhaft.
Sinnvoll ist deshalb eine klare Hausregel. Ein erlaubter Kontakt pro Vorgang, dokumentierte Einwilligungen und eine Liste der Kunden, die nicht mehr angeschrieben werden möchten. Damit hängt Ihr Bewertungsaufkommen nicht an einer Grauzone.
Dieser Text ordnet die Lage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie Ihre konkreten Abläufe, bevor Sie automatisierte Nachfassmails einrichten.
Warum sich die Frage „wie oft“ bei einer NFC-Bewertungskarte gar nicht stellt
Eine NFC-Bewertungskarte am Tresen stellt keine Anfrage, sondern macht ein Angebot. NFC steht für Nahfeldkommunikation, also Datenübertragung über wenige Zentimeter. Der Gast hält sein Handy an die Karte und landet auf der Bewertungsseite Ihres Betriebs. Ob und wann er tippt, entscheidet er selbst.
Damit entfällt die Einwilligungsfrage, die bei E-Mail und Telefon im Raum steht. Es gibt keinen Posteingang, in den etwas hineingeht, und keine zweite Erinnerung, die zu viel sein könnte. Die Karte liegt einfach da, Tag für Tag.
Technisch ist der Ablauf unkompliziert. Aktuelle iPhones erkennen NFC-Tags im Hintergrund und zeigen eine Mitteilung an, ohne dass vorher eine App geöffnet werden muss. Das beschreibt Apple in seiner Entwicklerdokumentation. Android-Geräte lesen die Karte, sobald NFC eingeschaltet und der Bildschirm entsperrt ist.
Die Bewertungskarte von Trufy hat Scheckkartenformat, 85,5 × 54 mm, und einen NTAG213-Chip. Sie wird vor dem Versand auf das Google-Profil des Betriebs programmiert. Sie fordert nicht zu positiven Bewertungen auf, sondern führt nur zur Bewertungsseite.
Gegenleistung für eine Google-Bewertung und gezielte Auswahl zufriedener Kunden: beides ist tabu
Eine Gegenleistung für eine Google-Bewertung ist unzulässig, unabhängig davon, wie oft Sie fragen. Die Wettbewerbszentrale hat den Fall eines Immobilienunternehmens beanstandet, das die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Fünf-Sterne-Bewertung bei Google abhängig machte. Das Unternehmen stellte die Praxis ein.
Problematisch ist nicht nur das Verlangen nach fünf Sternen. Jeder Tausch „Bewertung gegen Vorteil“ ist heikel, weil Leser von freiwilligen, echten Erfahrungsberichten ausgehen. Was für Gutscheine, Rabatte und Prämien gilt, steht ausführlich unter Darf man für eine Google-Bewertung etwas schenken?.
Ebenso wenig sollten Sie nur die Kunden ansprechen, die zufrieden wirken. Eine Bitte um eine Bewertung muss ergebnisoffen sein und alle Kunden gleich erreichen. Wer vorsortiert, erzeugt ein geschöntes Bild und riskiert Ärger.
- Fragen Sie alle Kunden gleich, nicht nur die gut gelaunten.
- Koppeln Sie die Bitte an keine Prämie, keinen Rabatt und kein Gewinnspiel.
- Geben Sie keinen Sternewert und keinen Text vor.
- Respektieren Sie jeden Widerspruch sofort und dauerhaft.
Wenn Sie den ruhigen Weg über den Tresen gehen möchten, finden Sie die Karten und die Mengenstaffel unter Google-Bewertungskarte mit NFC.
- Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
- Wettbewerbszentrale: Kundenzufriedenheitsbefragung in einer Rechnung per E-Mail ist ohne Einwilligung unzulässig
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung
- IHK Region Stuttgart: Werbung mittels Telefon, Telefax, E-Mail, SMS oder Brief – was ist erlaubt?
- IHK Osnabrück: Unzumutbare Belästigungen
- Wettbewerbszentrale: Gewinnspiel gegen Bewertung – rechtswidrige Werbung unterbunden
- Apple Developer: Adding Support for Background Tag Reading
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