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Google-Bewertungen für Werbung nutzen: was erlaubt ist und was nicht
Kurz gesagt
Echte Google-Bewertungen dürfen Sie in Werbung, im Schaufenster und in sozialen Netzwerken zitieren. Es gilt dabei das Wahrheitsgebot: Die Aussagen müssen zutreffen, und die Verfasser müssen echte Kunden sein. Werben Sie mit einer Durchschnittsnote, gehören die Plattform, die Anzahl der Bewertungen und der Zeitraum daneben. Unzulässig wird es, wenn Bewertungen gekauft, mit einer Gegenleistung erkauft oder erfunden sind. Dieser Text ordnet allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Dürfen Betriebe echte Google-Bewertungen in ihrer Werbung zitieren?
Ja, echte Google-Bewertungen dürfen Sie zitieren — im Schaufenster, auf Flyern, in Anzeigen und in sozialen Netzwerken. Sobald Sie Kundenstimmen zeigen, fördern Sie damit Ihren Absatz. Es gilt deshalb das Wahrheitsgebot: Die Aussagen müssen zutreffen, die Verfasser müssen echte Kunden sein.
Wer mit Bewertungen wirbt, muss auch tatsächlich welche haben. Sterne ohne echte Bewertungen dahinter täuschen den Leser. Dazu kommt eine Transparenzpflicht: Wer Bewertungen öffentlich zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von tatsächlichen Kunden stammen.
Für den Alltag heißt das: Sie zitieren, was in Ihrem Google-Unternehmensprofil wirklich steht. Sie erfinden keine Stimmen und schreiben keine Sätze um. Ein Zitat aus einer Bewertung bleibt ein Zitat, kein Werbetext.
Kernaussage: Echte Google-Bewertungen dürfen Sie in der Werbung zitieren. Eine Durchschnittsnote steht dabei nie allein — Plattform, Anzahl der Bewertungen und Stand gehören daneben. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Sterneschnitt im Schaufenster: Welche Angaben gehören neben die Note?
Neben eine beworbene Durchschnittsnote gehören die Plattform, die Anzahl der zugrunde liegenden Bewertungen und der Zeitraum. Eine bloße Durchschnittsnote ohne weitere Angaben ist nicht aussagekräftig. Die Wettbewerbszentrale hat Werbung beanstandet, die nur einen Sterneschnitt zeigte.
Die Begründung ist einleuchtend. Ohne Zeitraum lässt sich mit veralteten Bewertungen werben. Ohne Anzahl macht es einen erheblichen Unterschied, ob wenige oder sehr viele Bewertungen hinter der Note stehen. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen ist dagegen nicht zwingend.
- Die Note selbst, zum Beispiel „4,8 von 5 Sternen“
- Die Quelle: bei welcher Plattform die Bewertungen stehen
- Die Anzahl der Bewertungen, auf denen die Note beruht
- Der Stand beziehungsweise der Zeitraum, etwa „Stand 09/2026“
Verwandt ist der Fall der Zufriedenheitsquoten: Verbraucher müssen schon aus der Werbung heraus eine geeignete Fundstelle zum Nachprüfen bekommen. Eine Werbung mit Prozentangabe und Emblem ohne auffindbare Fundstelle wurde beanstandet und geändert. Ein Aufsteller am Eingang sollte die Angaben deshalb so führen, dass ein Kunde sie selbst nachschlagen kann. Gedruckte Flyer veralten schnell — planen Sie die Aktualisierung ein.
Google-Logo auf Schaufensteraufkleber und Anzeige: Was die Markenregeln vorgeben
Google stellt für die Verwendung seiner Marken- und Logoelemente durch Dritte eigene Regeln bereit. Wer Google-Bewertungen in Werbung zeigt, nutzt schnell auch den Namen oder das Logo. Diese Regeln gelten dann für den Aufkleber im Schaufenster genauso wie für eine Anzeige.
- Markenelemente dürfen keine Verbindung, Partnerschaft, Förderung oder Empfehlung durch Google suggerieren.
- Google-Marken gehören nicht in den eigenen Firmennamen, Produktnamen, Domainnamen oder Slogan.
- Das Logo darf nicht verändert und nicht mit dem eigenen Logo zu einem neuen Zeichen kombiniert werden.
- Die Wortmarke wird als Adjektiv verwendet, nicht als Substantiv oder Verb, und in der exakten Schreibweise.
- Zur Verwendung gehört ein Hinweis, der die Zeichen als Marken von Google LLC kennzeichnet.
Der Unterschied zeigt sich am Beispiel. „4,8 Sterne bei Google, 212 Bewertungen, Stand 09/2026“ beschreibt eine Tatsache. Ein groß gesetztes Google-Logo mit Daumen-hoch-Optik kann dagegen wie eine Empfehlung durch Google wirken. Genau das sollen die Markenregeln verhindern.
Screenshots von Google-Bewertungen auf Instagram und Facebook: Wer trägt das Risiko?
Wer fremde Bewertungen in die eigenen Kanäle übernimmt, macht sie sich zu eigen und haftet für wettbewerbswidrige Inhalte darin. Das betrifft den Screenshot einer Google-Bewertung auf Instagram oder Facebook ebenso wie ein Zitat auf der eigenen Website.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Gast lobt Ihr Lokal und schreibt dazu, das Restaurant nebenan sei „eine Zumutung“. Als Zitat auf Ihrem Profil tragen Sie das Risiko dieser Herabsetzung mit. Solche Passagen bleiben besser draußen — oder das Zitat wird gar nicht erst verwendet.
Auch das falsche Darstellen von Bewertungen in sozialen Medien zu Werbezwecken ist unzulässig. Dazu zählt, Bewertungen so zu zeigen, dass ein falscher Eindruck über ihre Herkunft oder ihren Umfang entsteht. Wie Sie Bewertungen sauber auf der eigenen Seite einbauen, steht unter Google-Bewertungen auf der Website einbinden.
Was das Zitieren von Google-Bewertungen unzulässig macht
Unzulässig wird Werbung mit Google-Bewertungen vor allem dann, wenn die Bewertungen nicht freiwillig und nicht echt sind. Verbraucher gehen bei zitierten Erfahrungsberichten davon aus, dass jemand aus eigenem Antrieb geschrieben hat. Fehlt dieser Antrieb, ist die Werbung irreführend.
- Bewertungen, für die es eine Gegenleistung gab, ohne dass das deutlich gemacht wird
- Ein Gewinnspiel als Anreiz für eine Bewertung — eine solche Werbung wurde unterbunden
- Gefälschte Bewertungen jeder Art, auch das Beauftragen oder Übermitteln solcher Texte
- Lob von Mitarbeitern über den eigenen Arbeitgeber, ohne dass sie sich als Mitarbeiter zu erkennen geben
- Sterne oder Zitate, hinter denen keine echten Bewertungen stehen
Die Grenze verläuft nicht erst beim gekauften Text. Schon ein kleiner Anreiz verändert den Charakter der Bewertung. Was dabei zulässig bleibt und was nicht, lesen Sie unter Darf man für eine Google-Bewertung etwas schenken?.
Warum sich das Zitieren von Google-Bewertungen lohnt — und wo es kippt
Bewertungen sind für viele Kunden die wichtigste Information vor dem Kauf. In einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Bitkom von Oktober/November 2020 nannten 55 Prozent der Online-Shopper Kundenbewertungen als wichtigste Informationsquelle. Befragt wurden 1.103 Internetnutzer ab 16 Jahren, darunter 1.055 Online-Shopper.
Der Wert hängt stark vom Alter ab. Bei den 16- bis 29-Jährigen waren es 66 Prozent, bei den 30- bis 49-Jährigen 60 Prozent. Bei den 50- bis 64-Jährigen lag der Anteil bei 51 Prozent, bei den über 65-Jährigen bei 40 Prozent. Wer junge Kunden anspricht, erreicht mit zitierten Bewertungen also besonders viele.
Zu glatt sollte das Bild trotzdem nicht sein. Die Verbraucherzentrale nennt als Verdachtsmoment für gefälschte Bewertungen, dass trotz sehr vieler Einträge kein einziger neutraler oder negativer dabei ist. Ein makelloses Profil im Schaufenster kann deshalb eher Zweifel wecken. Warum das so ist, steht unter Sind 5-Sterne-Bewertungen unglaubwürdig?.
Wie Sie den beworbenen Sterneschnitt aktuell halten
Ein Sterneschnitt in der Werbung bleibt nur dann korrekt, wenn laufend neue Google-Bewertungen dazukommen. Steht auf dem Aufsteller eine Note mit Stand vom Vorjahr, wirbt der Betrieb mit einem veralteten Wert. Genau das ist der Grund, warum Zeitraum und Anzahl dazugehören.
Legen Sie deshalb einen festen Termin fest, an dem Sie Note, Anzahl und Stand auf allen Werbemitteln prüfen. Betroffen sind Schaufensteraufkleber, Aufsteller, Flyer, Website und Social-Media-Profile. Gedruckte Stücke mit einer Jahresangabe lassen sich leichter aktualisieren als solche ohne.
Der zweite Teil der Aufgabe ist das Sammeln selbst — erlaubte Wege dazu finden Sie unter Google-Bewertungen sammeln. Wer den Schritt für den Gast kurz halten will, legt eine NFC-Bewertungskarte an Tresen oder Empfang: Handy anhalten, Bewertungsseite ist offen.
- Wettbewerbszentrale: Rechtssicher werben mit Bewertungen (PDF)
- Wettbewerbszentrale: Werbung mit Kundenzufriedenheitsanalysen
- Wettbewerbszentrale: Gewinnspiel gegen Bewertung – rechtswidrige Werbung unterbunden
- IHK Osnabrück: Werbung durch Kundenbewertungen
- Google Partner Marketing Hub: How to show Google’s brand
- Bitkom: Online-Bewertungen sind wichtigste Informationsquelle
- Verbraucherzentrale: Fake-Rezensionen in Onlineshops
Häufige Fragen
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